von Schützenmeister BKPJV Hanspeter Ambühl

In Art. 13a im Bündner Jagdgesetz wird der Bündner Jäger verpflichtet, seine Jagdwaffe vor Jagdbeginn persönlich einzuschiessen. Dies hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen. In Absatz 2 ist geregelt, wo er seine Waffe einschiessen kann. Dies muss auf einer behördlich bewilligten Schiessanlage erfolgen. Ziel von Absatz 2 ist, das Einschiessen von Jagdwaffen nur noch in Schiessanlagen zu ermöglichen, die den minimalen Sicherheitsvorschriften entsprechen und von der dafür zuständigen Behörde anerkannt sind. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Jägern in ihrer Gemeinde auf Anfrage eine Schiessanlage zuzuweisen, die den obigen Anforderungen entspricht. Das Einschiessen auf einer 300 m-Schiessanlage bedingt, dass auch diese vom eidgenössischen Schiessoffizier (ESO) für die Jagddistanz abgenommen, bzw. bewilligt sein muss. Die Gemeinden können demnach in Zukunft das Einschiessen von Jagdwaffen nur noch auf anerkannten Schiessanlagen bewilligen.

Auf dem bekannten grünen Formular zum Lösen eines Jagdpatents muss vom Jäger mit seiner Unterschrift bestätigt werden, auf welcher Anlage und wann (Datum) er seine Jagdwaffen eingeschossen hat. Das grüne Formular liegt auf allen bewilligten 100m-Schiessanlagen des Kantons auf. Zusätzlich wird auf diesem Formular ein Feld frei sein, wo der Betreiber der Schiessanlage dem Jäger mit einem nummerierten Stempel das Einschiessen seiner Jagdwaffe bestätigen kann. Das Abstempeln ist aber sowohl für den Standbetreiber resp. die Jägersektion als auch für den Jäger freiwillig, erleichtert aber die Kontrolle und Übersicht.

Das Einschiessen der Schrotwaffen ist ebenfalls obligatorisch. (Achtung Passjäger!!) Mit der Bewilligung der Schiessanlagen verhält es sich grundsätzlich gleich wie oben beschrieben. Allerdings ist es nicht vorgeschrieben, die Waffe auf ein bewegliches Ziel einzuschiessen.

Die meisten Waffengeschäfte im Kanton betreiben Schiessanlagen. Für diese gelten die gleichen Vorschriften, wie für alle Betreiber von Schiessanlagen. Auch die Waffenhändler erhalten auf Wunsch die grünen Formulare und einen Stempel. Also besteht nach wie vor auch dort die Möglichkeit die Jagdwaffen einzuschiessen. Einige Fragen, die in diesen Zusammenhang gestellt worden sind und die entsprechenden Antworten:

„Muss ich die Waffe mit dem auf der Bündner Jagd verwendeten Kaliber (10.3 mm) einschiessen“? Ja!
„Erfülle ich auch als Teilnehmer bei einem öffentlichen oder internen Jagdschiessen meine Einschiesspflicht“? Ja, sofern du mit dem richtigen Kaliber geschossen hast!
„Darf ich die Waffe auch auf einer Schiessanlage ausserhalb des Kantons Graubünden einschiessen“? Ja!
„Ist beim Einschiessen eine minimale Schusszahl oder ein Resultat vorgeschrieben“? Nein!
„Wo bekomme ich das „grüne Formular“, ausser auf den Schiessanlagen, sonst noch“? Bei allen Patentausgabestellen, sowie bei Waffengeschäften im Kanton!

Die Hochjagd beginnt dieses Jahr am 2. September. Es ist daher sehr empfehlenswert, die Waffen frühzeitig einzuschiessen. Vor allem den Nieder- und Passjägern ist das Einschiessen spätestens bis Ende August zu empfehlen, da es im September und Oktober schwer sein dürfte, eine Schiessanlage zu finden, auf welcher auf 35 Meter geübt werden kann.
Der Zentralvorstand BKPJV wünscht allen Jägern für die laufende Saison „gut Schuss“!

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